ABOUT US

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der dve cross media GmbH


 

nachfolgend dve-x genannt (Stand 11.03.2014)

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden die Grundlage der Vertragsbeziehungen zwischen dve-x und ihren Kunden. Soweit im Einzelvertrag Abweichendes geregelt ist, hat dieses Vorrang vor diesen AGB. Die Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil. dve-x stellt dem Kunden die Dienstleistungen gemäß den folgenden Regelungen zur Verfügung.

1. Leistungen von dve-x, Vertragsschluss


Der Vertrag zwischen dem Kunden und dve-x kommt zustande durch Übergabe des vom Kunden verbindlich unterzeichneten Einzelvertrags an dve-x (siehe Ziffer 8)sowie die anschließende Gegenzeichnung durch dve-x und Rückgabe eines Exemplars an den Kunden. Der Vertrag kommt auch zustande, wenn der Kunde die Leistung unbeanstandet entgegennimmt.
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus dem Diensteangebot und /oder den Leistungsbeschreibungen von dve-x sowie aus den hierauf bezugnehmenden schriftlichen Vereinbarungen der Vertragspartner.
Maßgeblich sind die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Diensteangebote und Leistungsbeschreibungen. Zu Änderungen siehe Ziffer 4.
Die Beschreibung der Diensteangebote, die Leistungsbeschreibung und die Preisliste der dve-x liegen bei dve-x zur Einsicht aus.


2. Leistungen Dritter


 
dve-x bedient sich zur Erbringung ihrer Leistungen auch Dritter. Sofern sich dve-x der Leistung Dritter bedient, werden diese nicht Vertragspartner des Kunden. Werden im Rahmen der Bereitstellung der Leistungen der dve-x Leistungen anderer Anbieter benötigt, so beeinflussen die Leistungs- und Lieferzeiten dieser anderen Anbieter wesentlich den Liefertermin von dve-x.
Soweit solche Vorleistungen Dritter nicht rechtzeitig bzw. ordnungsgemäß erbracht werden, ist dve-x berechtigt, ihre Lieferzeiten entsprechend zu verlängern, soweit dies nicht auf einem Verschulden von dve-x beruht. dve-x wird den Kunden, soweit dies unter den Umständen möglich und zumutbar ist, unverzüglich informieren. Zur Haftung siehe Ziffer 18.


3. Übergabe der Leistungen, Gefahrtragung, Abnahme


3.1 dve-x stellt dem Kunden seine Leistungen beim vereinbarten Übergabepunkt und bei körperlichen
Gegenständen bei dve-x zur Verfügung.

3.2 Bei einer Belieferung des Kunden mit Einrichtungen und anderen Gegenständen über die Dienstleistung hinaus geht die Gefahr des Verlustes, des zufälligen oder sonstigen Untergangs dieser Einrichtungen oder sonstigen Gegenstände mit der Bereitstellung zum Versand bzw. zum Transport auf den Kunden über. Der Versand bzw. Transport erfolgt auf Gefahr und Kosten des Kunden (siehe Ziffer 10.4)

3.3 Wenn der Vertragspartner bei dve-x Gegenstände kauft, so behält sich dve-x bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises das Eigentum an allen im Rahmen des Vertrages gelieferten Gegenständen vor. Vor Übergang des Eigentums darf der Käufer über die Gegenstände nur mit schriftlicher Zustimmung der dve-x verfügen.

3.4 Soweit nicht eine förmliche Abnahme erfolgt, gelten der Anschluss und die eventuelle Installation als abgenommen, wenn der Kunde die Leistungen von dve-x in Anspruch nimmt, also in Betrieb geht und die Leistungen der dve-x nutzt, ohne wesentliche Beanstandungen gegenüber dve-x schriftlich innerhalb einer Woche (5 Arbeitstage) vorzubringen.


4. Vertragsänderungen


Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen zur Einsichtnahme bei dve-x aus.
Erfolgen Änderungen zu Ungunsten des Kunden, kann der Kunde das Vertragsverhältnis für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen.


5. Nutzungsrechte und Pflichten des Kunden


5.1
Etwaige Schäden oder Mängel an den technischen Einrichtungen, den Anlagen von dve-x oder an den Anschlusseinrichtungen hat der Kunde unverzüglich dve-x anzuzeigen.
Der Kunde stellt dve-x für Installation, Betrieb und Instandhaltung der den Vertragszwecken dienenden
technischen Einrichtungen unentgeltlich und rechtzeitig die jeweils erforderlichen ordnungsgemäßen
Einrichtungen, geeignete Aufstellungsräume und Leitungswege sowie Strom / zugehörige Einrichtungen zu Verfügung.

5.2
Der Kunde wird dve-x bei der Vertragserfüllung unterstützen, so dass dve-x ihre Leistungen nach diesem Vertrag vollständig, termingerecht und in der vereinbarten Qualität erbringen kann. Zu diesem Zweck wird der Kunde insbesondere folgende Mitwirkungshandlungen erbringen: Der Kunde benennt dve-x einen fachlich kompetenten Ansprechpartner, der zuständig und in der Lage ist, die im Rahmen der Erbringung der vertraglichen Leistungen notwendigen Entscheidungen zu treffen. dve-x benennt seinen Beauftragten.

5.3 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten auch nach schriftlicher Fristsetzung von dve-x, soweit dve-x noch zumutbar, nicht nach, kann dve-x vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen, insbesondere für bereits getätigte Installationsaufwendungen oder sonstige Vorleistungen.

5.4 dve-x ist von ihrer Leistungspflicht befreit, wenn und solange der Kunde seine vorstehende Pflicht nicht erfüllt. Dies entbindet den Kunden nicht von seiner Pflicht zur Zahlung der Vergütung bis zur Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

5.5 Bereitstellung von Software
5.5.1 Stellt dve-x dem Kunden Software eines Dritten bereit, so handelt es sich um eine nicht ausschließliche Lizenz für die Nutzung der Software auf einer festgelegten Anzahl von Computern, es gelten die Lizenzbestimmungen des Herstellers. dve-x stellt zunächst eine temporäre Lizenz mit einer zeitlichen Gültigkeit von bis zu 30 Tagen bereit. Der Kunde erkennt die Lizenzbedingungen des Herstellers und die nachstehenden Bedingungen der dve-x an.

5.5.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Lizenz oder Rechte zur Nutzung der Software an irgendeine Drittpartei zu übertragen.

5.5.3 dve-x stellt die permanente Lizenz unmittelbar nach dem vollständigen Bezahlung der Lizenz(en) bei dve-x. Fehlt der Zahlungseingang so erlischt die Lizenz, ohne dass es einer weiteren schriftlichen Bestätigung durch dve-x bedarf.

5.5.4 dve-x hat das Recht die Lizenz zu blockieren oder die Lizenz zu kündigen, falls der Kunde gegen die Lizenzbedingungen und oder gegen den Liefervertrag und/oder die Geschäftsbedingungen der dve-x verstößt. In solchen Fällen behält sich dve-x vor, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe der Lizenzgebühren zu fordern.


6. Überlassung an Dritte


Dem Kunden ist es ohne vorherige schriftliche Erlaubnis der dve-x – die nur aus sachlichen, erheblichen Gründen verweigert werden darf – nicht gestattet, die Rechte aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen.


7. Abschlagszahlungen


7.1
Ab bestimmten Auftragswerten können Abschlagszahlungen bzw. Vorauszahlungen vereinbart werden.

7.2
dve-x ist berechtigt, vor Abschluss des Vertrages bzw. der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen von dem Kunden eine angemessene Sicherheitsleistung (vgl. §11 TKV), Geldsumme oder Bürgschaft eines in der Europäischen Union ansässigen Kreditinstitutes zu verlangen, wenn zu befürchten ist, dass der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen, vor allem seinen Zahlungspflichten, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Die Höhe der Sicherheitsleistung richtet sich bei Vertragsabschluss nach den zu erwartenden Entgelten für einen Monat, während der Vertragslaufzeit nach den Entgelten für den letzten Monat vor der Aufforderung zur Sicherheitsleistung.

7.3 dve-x stellt die Lizenzen von Dritten für Software- Nutzung mit der Bestellung des Kunden bei Vertragsabschluss in Rechnung.


8. Vergütung, Zahlungsbedingungen


8.1 Die Vergütung gliedert sich in mehrere Bereiche:

a) nach dem vereinbarten Kaufpreis
b) bei gesonderter Vereinbarung die Zahlung zusätzlicher Leistungen

8.2 Der Kunde hat auch Nutzungen Dritter zu vergüten, soweit er diese zu vertreten hat.

8.3 Auf die genannten Preise ist vom Kunden die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer zu zahlen.

8.4 Desweiteren trägt der Kunde die Verpackungs-, Versand- und sonstigen Nebenkosten.

8.5 Sämtliche Entgelte sind mit Zugang der Rechnungen rein netto ohne Skonti und andere Abzüge fällig.

8.6 Einwände gegen Rechnungen berechtigen den Kunden zum Zahlungsaufschub bzw. zur Zahlungsverweigerung nur dann, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen. Im Hinblick auf die folgende Regelung wird der Kunde den Abrechnungen vor Ablauf der unten genannten Frist besondere Sorgfalt widmen.

8.7 Der Kunde kann gegen Ansprüche von dve-x nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig gestellten Ansprüchen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.


9. Entgeltpflicht für zusätzliche Leistungen


9.1 Lieferungen und Leistungen außerhalb des vertraglich ausdrücklich vereinbarten Umfangs werden nach tatsächlichem Aufwand an verbrauchtem Material sowie Arbeits- und Wegezeiten entsprechend der zum Zeitpunkt der zusätzlichen Beauftragung jeweils gültigen dve-x-Preisliste zuzüglich Barauslagen dem Kunden berechnet und von diesem vergütet. dve-x wird die jeweils gültige dve-x-Preisliste dem Kunden bereitstellen.

9.2 dve-x stellt beispielsweise gesondert in Rechnung:

(a) Instandhaltungsleistungen an Anlagen des Kunden
(b) Änderungen des Leistungsumfangs, der Benutzerdaten, des Ausstellungs- oder Einrichtungsortes
(c) Aufwand für die Diagnose und die Beseitigung von Störungen und Schäden, die auf einen nicht
ordnungsgemäßen Gebrauch der Anlage oder auf eine Verletzung der Rechte und Pflichten oder auf sonstige von dve-x nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen ist. Darunter fallen auch Beeinträchtigungen, die durch die Anschaffung von nicht von dve-x instandzuhaltenden Einrichtungen oder auf die Durchführung von Arbeiten an der Anlage durch andere Personen zurückzuführen sind;
(d) Aufwand bei Störungsmeldung, wenn sich herausstellt, dass keine Störung der technischen Einrichtung von dve-x vorliegt und der Schaden oder Mangel im Verantwortungsbereich des Kunden liegt.


10. Dauer, Kündigung


10.1 Die Laufzeit des Vertrages beginnt mit dem im Einzelvertrag vereinbarten Termin. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, beginnt die Vertragslaufzeit mit der Bereitstellung der Leistung gegenüber dem Kunden, wenn dieser nicht innerhalb einer Woche mehr als unwesentliche Mängel meldet (siehe Ziffer 3.4).

10.2 oder zu verhindern sucht oder der Anschluss erstellt ist und der Vertrag vorzeitig aus Gründen endet, die der Kunde zu vertreten hat. In diesen Fällen wird das Bereitstellungsentgelt nicht zurückerstattet. Der Kunde seinerseits hat keinen Anspruch auf Ersatz für eventuelle Aufwendungen.


11. Außerordentliche Kündigung


11.1 Das Vertragsverhältnis kann von jedem der beiden Vertragspartner aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Als wichtiger Grund gilt unter anderem, wenn
(a) ein Vertragspartner die ihm nach dem Vertrag obliegenden Pflichten erheblich oder nachhaltig verletzt, beispielsweise technische Einrichtungen manipuliert oder sonstige betrügerische Handlungen vornimmt, der Kunde nicht zugelassene Endeinrichtungen betreibt (siehe Ziffer 5.2)
(b) der Vertragspartner mit Zahlungsverpflichtungen nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist und eine
etwa geleistete Sicherheit verbraucht ist.

11.2 Daneben bleiben etwaige Schadenersatzansprüche von dve-x unberührt.


12. Verzug

12.1 Sofern dve-x die Nichteinhaltung von Fristen und vertraglich vereinbarten Terminen zu vertreten hat, steht dem Kunden nur dann nach einer angemessenen Frist das Rücktrittsrecht zu, wenn dve-x eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält.

12.2 Hält der Kunde die Zahlungsbedingungen nicht ein, werden vorbehaltlich der Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank – oder dem Basiszinssatz der Nachfolgerin der Deutschen Bundesbank – von dve-x an den Kunden berechnet. Für Mahnschreiben nach Verzugseintritt wird ein Bearbeitungsbetrag von je € 7,00 vereinbart. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, eine geringere Höhe des Verzugsschadens nachzuweisen.

12.3 Der Kunde hat alle Kosten zu ersetzen, die durch Nichteinlösung eines Schecks oder eine nicht eingelöste oder zurückgereichte Lastschrift entstehen, es sei denn, dass der Kunde und sein Erfüllungsgehilfe bzw. Verrichtungsgehilfe nachweislich die gebotene Sorgfalt beachtet haben oder der Schaden auch bei Beachtung dieser Sorgfalt entstanden wäre.

12.4
Daneben bleibt dve-x die sonstigen Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche wegen des Zahlungsverzuges erhalten.

13. Höhere Gewalt


13.1 dve-x ist von der Leistungspflicht in Fällen höherer Gewalt befreit. Als höhere Gewalt gelten alle unvorhersehbaren Ereignisse oder solche Ereignisse, die – selbst wenn sie vorhersehbar waren – außerhalb des Einflussvermögens von dve-x liegen und deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung durch zumutbare Bemühungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht verhindert werden können.

13.2 In solchen Fällen höherer Gewalt und sonstiger von dve-x nicht zu vertretender, vorübergehender und unvorhergesehener Leistungshindernisse wird dve-x nach deren Behebung unverzüglich ihrer Leistungspflicht nachkommen.

14. Service und Gewährleistung


14.1 dve-x verpflichtet sich, Mängel und Störungen binnen der vereinbarten Fristen zu beheben. Bei Unterschreitung der vertraglich vereinbarten Verfügbarkeit ist der Kunde berechtigt, eine angemessene Entgeltminderung vorzunehmen. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Leistungsstörungen sind auf den Haftungsumfang gemäß Ziffer 18 begrenzt.

14.2 Bei etwaigen Mängeln in der Leistung von dve-x ist dve-x berechtigt, innerhalb vom Kunden angemessen gesetzter Frist nachzubessern. Gelingt eine solche Nachbesserung dve-x nicht oder ist sie nach den Umständen nicht möglich, so ist der Kunde berechtigt, die Vergütung angemessen herabzusetzen. Ist der Mangel von der Art, dass eine weitere Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für den Kunden mit dve-x nicht zumutbar ist, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.

15. Haftung

15.1 Für Personenschäden haftet dve-x gemäß der von dve-xabgeschlossenen Versicherungen.

15.2 Für Sach- und Vermögensschäden haftet dve-x, soweit diese durch dve-x vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Im Übrigen haftet dve-x für Sach- und Vermögensschäden, wenn diese auf der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht der dve-x oder einer Verletzung einer von dve-x zugesicherten Eigenschaft beruhen. Soweit dve-x fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf den Betrag von € 5.000,00 (fünftausend). Dieses gilt auch für gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter, Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen von dve-x.

15.3 Im Übrigen ist die Haftung der dve-x ausgeschlossen. Die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Regelungen (z.B. Produkthaftungsgesetz) bleibt unberührt.

16. Datenschutz

dve-x wird den Datenschutz und das Fernmeldegeheimnis beachten.

17. Vertraulichkeit


Die Vertragspartner verpflichten sich, vom jeweils anderen Vertragspartner als vertraulich gekennzeichnete Informationen gegen unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen.

18. Sonstiges


18.1 Sollte eine oder sollten mehrere der Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nicht wirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später, insbesondere durch geänderte Vorschriften, verlieren, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt.

18.2 dve-x kann dann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten übertragen. Im Falle einer Übertragung der Pflichten ist der Kunde berechtigt, diesen Vertrag zu kündigen. Der Kunde selbst kann die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag oder auch nur seinen Anspruch auf einzelne Leistungen hieraus an Dritte nur abtreten, wenn dve-x vorher schriftlich zustimmt.

18.3 Im Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht. Die Bestimmungen des einheitlichen Kaufgesetzes/UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

18.4 Nur für Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder solche Personen, die nicht ihren allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben: Gerichtsstand ist München.

18.5 Etwaige Ansprüche der Vertragspartner gegeneinander verjähren in zwei Jahren. Der § 201 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend.

 

Ihre dve cross media GmbH